Satzung

Satzung

Der Vereinigung ehemaliger Schüler und Schülerinnen sowie der Freunde der Märkischen Schule e.V.

§1 Name und Sitz

Der gemeinnützige Verein führt den Namen „Vereinigung ehemaliger Schüler und Schülerinnen sowie der Freunde der Märkischen Schule Wattenscheid“ (VES) und hat seinen Sitz in Bochum-Wattenscheid. Er verfolgt gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts über steuerbegünstigte Zwecke der AO. Der Verein ist im Vereinsregister einzutragen.

§2 Aufgaben

Der Zweck des Vereins ist, die Märkische Schule sowohl finanziell als auch ideell zu unterstützen.
Dieser Zweck soll insbesondere durch Förderung der Arbeit und der Einrichtungen der Märkischen Schule, durch die Unterstützung von Veranstaltungen (beispielsweise Studienfahrten, Betriebspraktika) sowie durch Förderung von bedürftigen und besonders begabten Schülern verwirklicht werden.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Verein wendet sich in erster Linie an die ehemaligen Schüler und Schülerinnen der Märkischen Schule in Bochum-Wattenscheid, ist zugleich aber auch interessiert an weiteren Mitgliedern, die die satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins fördern wollen.
Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und wird von diesem bestätigt. Über den Erwerb der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung Die Mitgliedschaft erlischt durch a) Tod, b) Austritt, c) Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen; er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins. Der Ausschluss darf erst nach vorheriger Warnung und Ankündigung ausgesprochen werden. Das betroffene Mitglied kann hiergegen schriftlich Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.

§4 Beiträge und Spenden

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verein dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Höhe des Mitgliedbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest. Die Mitglieder können über die Beitragspflicht hinaus dem Verein Spenden zukommen lassen. Der Beitrag kann durch besondere Vereinbarung mit dem Vorstand herabgesetzt oder erlassen werden.

§5 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§6 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat

§7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus der Gesamtheit der Mitglieder.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich stattfinden. Sie wird durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder einberufen. Die Einberufung muss mindestens acht Tage vor dem Versammlungstermin erfolgen und die vom Vorstand (§8) festgelegte Tagesordnung enthalten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung unverzüglich einberufen werden.

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
a) Wahl des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) die Genehmigung des Geschäftsberichtes
d) Satzungsänderungen
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
g) Auflösung des Vereins


Die Entlastung des Vorstandes und die Genehmigung des Geschäftsberichtes können erst erfolgen, wenn ein Bericht von zwei Kassenprüfern vorliegt, die alljährlich von der Mitgliederversammlung zu wählen sind.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß (unter Wahrung von Form und Frist) dazu eingeladen worden ist. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

§8 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem 1.Vorsitzenden
b) seinem Stellvertreter
c) dem Schatzmeister
d) dem 1. Schriftführer
e) dem 2. Schriftführer
Der Vorstand wird für drei Jahre von der ordentlichen Mitglieder-versammlung in je einem Wahlgang mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Auf Antrag auch nur eines Mitgliedes erfolgt die Wahl in geheimer Abstimmung. Der 1.Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§26 Abs. 2 BGB). Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende den verein nur dann vertreten soll, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist:
Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht Beirat oder die Mitgliederversammlung zuständig sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn neben dem 1.Vorsitzenden oder in seiner Vertretung neben dem stellvertretenden Vorsitzenden mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Sitzung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig ist. Der Vorstand hat jährlich zur ordentlichen Mitgliederversammlung einen Geschäftsbericht zu erstatten. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie erhalten keine Vergütung, abgesehen von den ersetzbaren Auslagen.

§9 Beirat

Zur Unterstützung des Vorstandes bei der Durchführung der dem Verein obliegenden Aufgaben kann ein Beirat gewählt werden, dessen Mitglieder-zahl durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Die Wahl der Beiratsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von drei Jahren. Der Beirat hat beratende Aufgaben. Er tritt mindestens halbjährig zusammen und wird vom 1.Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Das Amt des Beiratsmitgliedes ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder erhalten keine Vergütung, abgesehen von den ersetzbaren Auslagen.

§10 Geschäftsführung

Es kann eine besondere Geschäftsstelle für den Verein eingerichtet werden. Der Geschäftsführer wird ggf. vom Vorstand bestellt und entlassen. Er unterliegt bei seiner Tätigkeit den Weisungen des Vorstandes. Der Geschäftsführer führt sein Amt ehrenamtlich aus. Von der Erstattung ersetzbarer Auslagen abgesehen, erhält er keine Vergütung.

§11 Protokollpflicht

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Verhandlungsleiter und dem bestellten Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§12 Schuldenhaftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Ausgeschiedene Mitglieder haften für die bis zu ihrem Ausscheiden fälligen Beiträge. Auf das Vereinsvermögen haben ausgeschiedene Mitglieder keinen Anspruch.

§13 Veröffentlichungen

Die Veröffentlichungen des Vereins erfolgen in der örtlichen Tagespresse.

§14 Mitteilungsblatt

Der Verein gibt in unregelmäßigen Abständen, möglichst aber einmal jährlich, ein Mitteilungsblatt heraus, das allen Mitgliedern zugestellt wird.

§15 Verwendung des Vermögens

Das Vermögen des Vereins kann nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Bestimmungen des §7 beschlossen werden. Für den Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes oder des steuerbegünstigten Zweckes fällt das gesamte Vereinsvermögen an den jeweiligen Schulträger, der das Vermögen für die Märkische Schule oder ihre Rechtsnachfolgerin zu verwenden hat.